Pflegebegleitung, Pflege-Cockpit und mehr: Fünf Neuerungen der Pflegereform, die Pflegedienste kennen sollten

In der Diskussion um die Pflegereform 2027 stehen Pflegegeld, Budgets und der Wegfall der Verhinderungspflege im Mittelpunkt. Der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 enthält aber weitere Punkte, die für ambulante Pflegedienste strategisch interessant werden, von neuen Aufgaben bis zu mehr Transparenz im Wettbewerb.

1. Pflegebegleitung ab 2029: eine neue Rolle für Pflegedienste?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen sollen einen Anspruch auf fachliche Begleitung erhalten. Ziel ist es, die Versorgung zu stabilisieren: Selbstständigkeit erhalten, Angehörige entlasten und ein tragfähiges Versorgungsarrangement schaffen. Wer Pflegegeld bezieht, soll die Pflegebegleitung ab 2029 einmal jährlich abrufen.

Für Pflegedienste kann das eine Chance sein. Bestehende Beratungsstrukturen wie ambulante Pflegedienste sollen berücksichtigt werden, und Pflegekassen können Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Wer die Beratung nach § 37 schon heute professionell organisiert, hat eine gute Ausgangslage. Vieles ist aber noch offen: Empfehlungen zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung sollen erst bis zum 30. September 2027 kommen, ein fertiges Geschäftsmodell gibt es nicht, und eine automatische Beauftragung ist nicht vorgesehen.

2. Abtretung und Abrechnung: neue Regeln bei der Kostenerstattung

Mit dem neuen § 35b soll die Abtretung bestimmter Kostenerstattungsansprüche formalisiert werden. Wirksam wird eine Abtretung erst, wenn die pflegebedürftige Person sie bei der Pflegekasse anzeigt, schriftlich oder elektronisch. Mündlich reicht nicht. Die Anzeige muss die pflegebedürftige Person eindeutig zuordnen, den Abtretungsempfänger klar benennen und erkennen lassen, welcher Anspruch in welcher Höhe abgetreten wird.

Die Regel gilt nicht pauschal für alles; im Entwurf genannt sind unter anderem § 40 Abs. 4, § 40a und § 45b. Für Anbieter heißt das: einen Standardprozess mit Formular, digitaler Ablage und Kontrolle der Anzeige vorbereiten. Der Kunde bleibt dabei Entscheider, denn die Regel soll vor unüberlegten Abtretungen schützen. Die direkte Abrechnung bleibt also möglich, aber nur bei passendem Anspruch und sauberer Anzeige.

3. Pflegegrad 1 wird beratungsorientierter

Für Pflegegrad 1 ist kein Sozialraumbudget vorgesehen, und der Entlastungsbetrag soll entfallen. Damit fällt voraussichtlich auch der bisherige Weg in die Tagespflege über den Entlastungsbetrag weg. Stattdessen rückt die Beratung nach vorne: In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad sind bis zu zwei zusätzliche Beratungen nach § 37 vorgesehen, ab 2029 soll die Pflegebegleitung auch präventiv wirken. Der stationäre 131-Euro-Zuschuss soll für Neufälle entfallen, für Bestandsfälle ist Besitzstandsschutz vorgesehen.

In der Praxis sollten Pflegedienste Pflegegrad 1 nicht mit Pflegegrad 2 bis 5 vermischen, denn viele neue Budgets beginnen erst ab Pflegegrad 2. Gerade bei Alltagshilfe, Tagespflege und Pflegehilfsmitteln sollte die Finanzierung früh geklärt werden.

4. Pflege-Cockpit: mehr Transparenz für Kunden

Die Pflegekassen sollen einen zentralen digitalen Zugang zu Pflegeinformationen schaffen. Kunden sollen dort sehen, welche Leistungen bestehen und was bereits genutzt wurde, und Anfragen, Anträge und Belege digital einreichen und verfolgen können. Die Grundfunktionen sollen bis zum 1. Juli 2028 bereitstehen, weitere Funktionen bis zum 1. Januar 2030. Außerdem sollen Leistungs- und Preisvergleichslisten für Kunden leichter zugänglich werden.

Für Pflegedienste bedeutet das: Kunden können Budgets, Leistungen und Anbieter künftig besser vergleichen. Angebote, Leistungslogik und Eigenanteile müssen verständlich erklärt werden, und saubere digitale Unterlagen reduzieren Rückfragen. Wer seine Leistungen einfach erklärt, wird im digitalen Vergleich besser bestehen.

5. Innovation und Digitalisierung: Spielraum nach § 75a

Zugelassene ambulante und stationäre Einrichtungen sollen innovative Konzepte befristet erproben können. Abweichungen vom Rahmenvertrag sind vertraglich möglich, soweit Recht und Schutz der Pflegebedürftigen nicht entgegenstehen. Der Erprobungszeitraum läuft von 2027 bis 2031, einzelne Verträge sollen höchstens drei Jahre laufen. Ins Konzept gehören der Zweck der Erprobung, die abweichenden Regelungen sowie die finanziellen Effekte und Auswirkungen auf die Versorgung. Zudem sollen betriebsnotwendige digitale und technische Systeme berücksichtigungsfähig sein.

Ein Freibrief ist das nicht: Es braucht ein Konzept, Partner und eine Vereinbarung mit den Kostenträgern. Gute Ideen brauchen Vorlauf, Daten, eine saubere Begründung und eine ehrliche Risikobetrachtung.

Fazit

Die Reform bringt nicht nur neue Budgets und Einschnitte, sondern auch neue Aufgaben und Gestaltungsspielräume. Wer sich früh vorbereitet, Prozesse sauber aufsetzt und seine Leistungen verständlich erklärt, kann daraus Chancen machen. Ab dem 15. Oktober begleite ich Pflegedienste dabei in individuellen Beratungen.

Stand: Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Noch kein geltendes Recht – Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.