Verhinderungspflege und Tagespflege ab 2027: Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Kaum eine geplante Änderung sorgt in der Praxis für so viele Fragen wie der Wegfall der Verhinderungspflege. Viele Pflegebedürftige und Angehörige nutzen sie seit Jahren selbstverständlich. Auch bei der Tagespflege ändert sich die Finanzierung, vor allem für Gäste, die bisher den Entlastungsbetrag eingesetzt haben. Ein Überblick auf Basis des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026.
Die eigenständige Verhinderungspflege soll entfallen
Ab dem 1. Januar 2027 soll es die Verhinderungspflege als eigene Leistung nicht mehr geben. Ihre Funktionen verteilen sich künftig auf mehrere Leistungen und Budgets, jeweils mit eigenen Voraussetzungen.
Vier Leistungswege statt eines Ersatzpflegebudgets
- § 36 Sachleistungsbudget: deckt künftig auch geplante Ersatzpflege ab, etwa während des Urlaubs der Pflegeperson
- § 37 Pflegegeld: daraus soll künftig auch Ersatzpflege bezahlt werden
- § 45b Sozialraumbudget: für Pflegegrad 2 bis 5 bis zu 175 € pro Monat ab 25 Jahren und bis zu 300 € unter 25 Jahren – nur für anerkannte Alltagshilfen und Nachbarschaftshilfe, ohne Ansparung
- § 39 Überbrückungsbudget: bis zu 2.285 € pro Jahr für Pflegegrad 2 bis 5, für Akutleistungen und Kurzzeitpflege
Wichtig: Die Beträge lassen sich nicht pauschal addieren. Ein einheitliches, frei verfügbares Ersatzpflegebudget gibt es nicht mehr. Die Leistungen bleiben getrennt, entscheidend sind die Voraussetzungen und die tatsächliche Nutzung.
Akutsituationen und was zusätzlich zu beachten ist
2027 sollen auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste in Akutsituationen über das Überbrückungsbudget versorgen können. Bei mehr als drei Kalendertagen ist die Zustimmung der Pflegekasse erforderlich. Während Kurzzeitpflege und Akutleistungen nach § 39a soll das Pflegegeld hälftig weitergezahlt werden, jeweils bis zu acht Wochen pro Jahr. Der separate Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 € im Monat soll entfallen.
Zwei Rechenbeispiele
Wie wirkt sich das konkret aus? Zwei Beispiele zeigen, welche Mehrbeträge rechnerisch entstehen, jeweils hochgerechnet auf zwölf Monate bei vollem Anspruch und vollständiger Nutzung.
Beispiel 1: Pflegegrad 3, ab 25 Jahren
- Pflegegeld steigt von 599 € auf 630 €: plus 372 € pro Jahr
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag, 175 € statt 131 €: plus 528 € pro Jahr
- Summe der Mehrbeträge: 900 € pro Jahr
- zuzüglich Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 €: Rechensumme bis zu 3.185 € pro Jahr
Beispiel 2: Pflegegrad 4 oder 5, unter 25 Jahren
- Pflegegeld steigt um 90 € im Monat (Pflegegrad 4 von 800 € auf 890 €, Pflegegrad 5 von 990 € auf 1.080 €): plus 1.080 € pro Jahr
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag, 300 € statt 131 €: plus 2.028 € pro Jahr
- Summe der Mehrbeträge: 3.108 € pro Jahr
- zuzüglich Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 €: Rechensumme bis zu 5.393 € pro Jahr
Diese Summen sind weder eine Auszahlung noch eine Nettoverbesserung in dieser Höhe. Das Sozialraumbudget gilt nur für anerkannte Angebote und kann nicht angespart werden, das Überbrückungsbudget nur für vorgesehene Akutleistungen und Kurzzeitpflege. Der Wegfall der 42 €, mögliche Eigenkosten und Auswirkungen auf das Pflegegeld sind nicht gegengerechnet.
Tagespflege: Die Leistung bleibt, ein Finanzierungsweg fällt weg
Die Tages- und Nachtpflege nach § 41 soll für Pflegegrad 2 bis 5 bestehen bleiben und weiterhin zusätzlich zu Pflegesachleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung nutzbar sein. Neu im Entwurf: Auch auf das Überbrückungsbudget wird sie ausdrücklich nicht angerechnet.
Gleichzeitig soll der Entlastungsbetrag von 131 € entfallen, und das neue Sozialraumbudget ist für Tages- und Nachtpflege nicht vorgesehen. Damit fällt ein bisheriger Finanzierungsweg weg, besonders relevant für Eigenanteile und für Gäste mit Pflegegrad 1. Für Gäste, die den Entlastungsbetrag bisher genutzt haben, kann die Tagespflege dadurch teurer werden.
Fazit
Die Verhinderungspflege verschwindet nicht einfach, sie wird auf mehrere Budgets aufgeteilt. Für Kunden wird es dadurch komplizierter und für Pflegedienste umso wichtiger, gut zu erklären. Tagespflegen sollten früh prüfen, wie viele Gäste den Entlastungsbetrag heute nutzen. Ab dem 15. Oktober unterstütze ich Pflegedienste dabei, die Auswirkungen auf den eigenen Betrieb einzuschätzen.
Stand: Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Noch kein geltendes Recht – Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

