Pflegereform nach dem Kabinettsbeschluss: Was ist sicher – und was gilt für bestehende Pflegegrade?

Seit dem Kabinettsbeschluss am 30. September 2026 kursieren viele Aussagen zur Pflegereform 2027, die so klingen, als sei bereits alles entschieden. Das ist nicht der Fall. Der Kabinettsentwurf ist ein wichtiger Schritt, aber noch kein geltendes Recht.

Gleichzeitig stellen Pflegebedürftige und Angehörige schon jetzt eine zentrale Frage: Was passiert mit meinem Pflegegrad? Beides sollten Pflegedienste klar und verständlich erklären können.

Wo das Gesetzgebungsverfahren steht

Mit dem Beschluss des Bundeskabinetts liegt der aktuelle Planungsstand vor. Bis das Gesetz in Kraft tritt, durchläuft es noch mehrere Stationen:

  1. Bundesrat (erster Durchgang, Stellungnahme)
  2. Bundestag
  3. Ausschüsse, Anhörungen und Änderungsanträge
  4. zweite und dritte Lesung
  5. Bundesrat (zweiter Durchgang)
  6. gegebenenfalls Vermittlungsausschuss, danach Bundespräsident und Verkündung im Bundesgesetzblatt

In jeder dieser Stationen können sich Inhalte ändern – auch wichtige Details. Auch der Zeitplan kann sich noch verschieben.

Was rechtlich noch offen ist

Selbst nach dem Beschluss im Bundestag ist nicht alles abgeschlossen. Der Bundespräsident prüft das Gesetz vor der Ausfertigung. Nach dem Inkrafttreten können Betroffene konkrete Bescheide sozialgerichtlich überprüfen lassen, und verfassungsrechtliche Fragen können später geklärt werden. Eine Verfassungswidrigkeit ist bislang allerdings nicht festgestellt.

Was das für die Kommunikation von Pflegediensten heißt

  • Inhalte immer als Stand des Kabinettsentwurfs kommunizieren
  • Kunden und Angehörigen klar sagen, dass es noch kein geltendes Recht ist
  • gerade bei großen Leistungsänderungen mit weiteren Anpassungen rechnen

Das bedeutet nicht abzuwarten. Es bedeutet, die Entwicklung aufmerksam zu beobachten und sich vorzubereiten, ohne vorschnell Entscheidungen zu treffen.

Bestehende Pflegegrade bleiben bestehen

Für Kunden die wichtigste Nachricht: Wer bereits vor dem 1. Januar 2027 einen Pflegegrad hat, soll nicht automatisch herabgestuft werden. Das gilt auch dann, wenn die neuen Einstufungskriterien strengere Anforderungen vorsehen.

Neubegutachtung mit Doppelprüfung

Kommt es später zu einer Neubegutachtung, wird nach dem neuen Assessment bewertet. Eine Herabstufung soll aber nur möglich sein, wenn sie auch nach bisherigem Recht gerechtfertigt wäre – etwa bei einer tatsächlichen Verbesserung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Besonderer Bestandsschutz in der vollstationären Pflege

Der bisherige Zuschuss von 131 € nach § 43 Abs. 3 SGB XI für Pflegegrad 1 in der vollstationären Pflege soll für bereits Leistungsberechtigte weiter bestehen. Für Neufälle soll er entfallen.

Kein genereller Bestandsschutz für Leistungen

Anders als bei der Pflegereform 2017 ist kein umfassender Bestandsschutz vorgesehen, der den Weiterbezug aller bisherigen Leistungen sichert. Keinen Bestandsschutz gibt es laut Entwurf unter anderem für:

  • den Entlastungsbetrag
  • Leistungen im neuen Sozialraumbudget
  • die Verhinderungspflege
  • nicht genutzte oder angesparte Leistungen, zum Beispiel aus der 45-Prozent-Regelung
  • weitere bisherige Einzelansprüche

Für Pflegedienste ist das besonders relevant: Viele Kunden verlassen sich auf Leistungen, die künftig wegfallen oder anders finanziert werden. Das muss frühzeitig und verständlich erklärt werden – bevor Unsicherheit entsteht.

Fazit

Der Pflegegrad bleibt, viele Leistungen haben aber keinen Bestandsschutz. Pflegedienste sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen, ihre Kunden ehrlich informieren und prüfen, welche Leistungen im eigenen Betrieb betroffen sind. Ab dem 15. Oktober biete ich dazu individuelle Beratungen an.

Stand: Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Noch kein geltendes Recht – Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.