Pflegereform 2027: Was bleibt für Pflegedienste, Betreuungsdienste und Alltagshilfen – und was entfällt?

Die wichtigste Botschaft vorweg: Die Pflegereform 2027 verbietet keine Pflegeleistung, sie ändert deren Finanzierung. Leistung erbringen heißt künftig nicht automatisch, aus jedem Budget abrechnen zu dürfen. Welche Dienstart welche Budgets nutzen kann, hängt von Zulassung, Vertrag und Anerkennung ab. Ein Überblick nach dem Stand des Kabinettsentwurfs vom 30. September 2026.
Ambulante Pflegedienste
Für zugelassene ambulante Pflegedienste nach SGB XI bleibt das Kerngeschäft erhalten. Pflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt laufen weiterhin über § 36, im vereinbarten Leistungsumfang des Versorgungsvertrags und aus dem Sachleistungsbudget. Auch planbare Vertretung, etwa während des Urlaubs der Pflegeperson, ist weiterhin über § 36 finanzierbar. Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 sind bis zum 31. Dezember 2028 vorgesehen.
Nicht mehr wie bisher:
- Der eigenständige Erstattungsanspruch der Verhinderungspflege nach § 39 soll entfallen.
- Das Sozialraumbudget steht nur anerkannten § 45a-Angeboten offen. Eine Zulassung nach § 72 schließt diese Anerkennung aus – es ist kein einfacher Zusatz für denselben Anbieter.
- Der separate Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel soll entfallen, nicht aber alle Pflegehilfsmittel.
Betreuungsdienste
Für ambulante Betreuungseinrichtungen nach § 71 Abs. 1a mit Versorgungsvertrag nach § 72 gilt Ähnliches: Pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung bleiben über § 36 möglich, planbare Vertretung wird aus dem Sachleistungsbudget finanziert, ohne zusätzlichen Sondertopf. Auch hier entfallen die separate Verhinderungspflege und der Zugang zum Sozialraumbudget. Die Leistungsgrenzen bleiben bestehen: Eine automatische Zulassung für sämtliche Pflegeleistungen ist nicht vorgesehen.
Akutversorgung: zusätzliche Bedingungen
2027 sollen zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste in Akutsituationen über das Überbrückungsbudget versorgen können. Bei mehr als drei Kalendertagen ist die Zustimmung der Pflegekasse erforderlich. Ab 2028 kommt der ambulante Notdienst nach § 39a. Dafür braucht es einen ergänzenden Vertrag nach § 69 Abs. 1a, die normale Zulassung nach § 72 genügt allein nicht.
Alltagshilfedienste nach § 45a
Für nach Landesrecht anerkannte Angebote ohne Versorgungsvertrag bleibt die anerkannte Alltagshilfe bestehen: Begleitung, Betreuung, Entlastung und Haushaltshilfe im Rahmen der jeweiligen Anerkennung. Neu ist das Sozialraumbudget nach § 45b für Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege, mit bis zu 175 € pro Monat ab 25 Jahren und bis zu 300 € unter 25 Jahren. Es ist zweckgebunden und wird gegen Belege erstattet, eine freie Auszahlung gibt es nicht.
Wegfallen sollen dagegen:
- der 40-Prozent-Umwandlungsanspruch aus ungenutzten Sachleistungen
- der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
- das Ansparen des Monatsbudgets
- die separate Verhinderungspflege
Wichtig: Die § 45a-Anerkennung allein öffnet keinen Zugang zu anderen Budgets – weder zur Sachleistungsabrechnung nach § 36 noch zur Akutversorgung aus dem Überbrückungsbudget. Dafür bräuchte es eine Zulassung als Betreuungsdienst nach § 72, mit eigenen Voraussetzungen und ohne parallele Anerkennung nach § 45a Abs. 3 und 4. Höhere Monatsbeträge sind also keine Umsatzgarantie. Entscheidend sind Anerkennung und Vertrag, nicht der Firmenname.
§ 45a neben § 72: Geht das?
Viele Pflegedienste fragen sich deshalb, ob sie einen § 45a-Bereich neben ihrem zugelassenen Dienst aufbauen können. Denkbar sind getrennte Gesellschaften, eine Tochtergesellschaft oder Zweitfirma oder eine Holding mit klar getrennten Einheiten. Der Entwurf beantwortet solche Modelle allerdings nicht ausdrücklich. Es gibt also keinen Automatismus, entscheidend ist die konkrete Struktur im Einzelfall. Vorab geklärt sein müssten unter anderem:
- ein eigener Anbieter für § 45a, nicht identisch mit dem § 72-Dienst
- eine eigene Anerkennung nach Landesrecht
- ein eigenes Leistungsangebot mit eigenem Konzept und eigenen Preisen
- eine klare Trennung von Personal, Verträgen, Abrechnung und Leistungsnachweisen
- eine klare Außendarstellung und organisatorische Abgrenzung
- die Abstimmung mit der zuständigen Behörde vor der Umsetzung
Individuelle Umsetzungsberatung ab 15. Oktober
Wer aus dem Kabinettsentwurf konkrete Schritte ableiten möchte, sollte die eigene Situation sauber analysieren. Ab dem 15. Oktober biete ich dafür individuelle Umsetzungsberatungen an. Gemeinsam klären wir, welches Modell zu Ihrem Unternehmen passt, welche Trennung organisatorisch nötig ist, welche Unterlagen und Konzepte gebraucht werden, welche Punkte mit Behörde und Landesrecht abzustimmen sind und wie sich die Umsetzung wirtschaftlich und praxistauglich vorbereiten lässt.
Die Beratung richtet sich an ambulante Pflegedienste, Betreuungsdienste, Anbieter mit Interesse an § 45a und Unternehmen mit Struktur- oder Erweiterungsplänen. Bei Interesse können Sie gerne schon jetzt einen Termin anfragen.
Fazit
Pflege und Betreuung bleiben möglich, die Finanzierung ändert sich. Ein § 45a-Angebot neben dem Pflegedienst ist denkbar, aber nur mit sauberer Trennung und vorheriger Klärung. Erst Orientierung sichern, dann die konkrete Umsetzung individuell planen.
Stand: Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Noch kein geltendes Recht. Dieser Beitrag dient der ersten Orientierung und ersetzt keine verbindliche Rechtsprüfung.

