Pflegereform 2027 bis 2029: Was sich wann ändert – und was das für Pflegedienste bedeutet

Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Damit liegt erstmals ein konkreter Fahrplan vor, wie sich die Pflegeversicherung in den kommenden Jahren verändern soll. Für ambulante Pflegedienste ist das mehr als eine Gesetzesnachricht: Es geht um Budgets, Finanzierungswege und die Frage, welche Leistungen künftig wie abgerechnet werden.
Wichtig vorab: Es handelt sich um den Stand des Kabinettsentwurfs. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch, Änderungen sind möglich.
2027: Neue Budgets und höhere Schwellen
Das Jahr 2027 bringt die größten Veränderungen. Geplant sind unter anderem:
- neue Budgets: Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget
- die Verhinderungspflege entfällt als eigenständige Leistung
- der separate Anspruch von 42 € für Verbrauchspflegehilfsmittel entfällt
- höhere Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3
- ein Kinderlosenzuschlag von 0,9 statt 0,6 Prozentpunkten
2028 und 2029: Notdienst, Pflege-Cockpit und Pflegebegleitung
2028 soll der Pflegenotdienst starten, bis zum 1. Juli 2028 sollen erste Funktionen des Pflege-Cockpits bereitstehen. Eine allgemeine Leistungserhöhung ist 2028 nicht vorgesehen. Auf der Beitragsseite sollen Arbeitgeber für Minijobs zahlen, für familienversicherte Ehe- und Lebenspartner ist ein Zuschlag geplant.
Ab 2029 folgt die Pflegebegleitung: Wer Pflegegeld bezieht, soll jährlich einen Pflichttermin wahrnehmen, bei Bedarf kommt ein verpflichtender Folgetermin hinzu. Außerdem sollen die Leistungen jährlich dynamisiert werden – auf Basis des Dreijahresmittels der Kerninflation, begrenzt durch die Lohnentwicklung.
Pflegegeld und Sachleistungen steigen
Ab 2027 sollen das Pflegegeld und die Pflegesachleistung steigen. Die Pflegesachleistung wird dabei zum Sachleistungsbudget. Die monatlichen Beträge im Überblick:
| Pflegegrad | Pflegegeld heute | Pflegegeld ab 2027 | Sachleistung heute | Sachleistungsbudget ab 2027 |
|---|---|---|---|---|
| 2 | 347 € | 380 € (+33 €) | 796 € | 890 € (+94 €) |
| 3 | 599 € | 630 € (+31 €) | 1.497 € | 1.590 € (+93 €) |
| 4 | 800 € | 890 € (+90 €) | 1.859 € | 2.090 € (+231 €) |
| 5 | 990 € | 1.080 € (+90 €) | 2.299 € | 2.530 € (+231 €) |
Mehr Geld – aber nicht für alle mehr übrig
Die Erhöhungen klingen zunächst gut. Allerdings sollen aus Pflegegeld und Sachleistungsbudget künftig auch Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel bezahlt werden. Wer die 42 € für Verbrauchspflegehilfsmittel bisher voll genutzt hat, hat in Pflegegrad 2 unterm Strich 9 € und in Pflegegrad 3 sogar 11 € weniger im Monat. In den Pflegegraden 4 und 5 bleiben 48 € mehr.
Aus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget
Heute erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 einen Entlastungsbetrag von 131 € im Monat. Geplant ist stattdessen ein Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5: bis zu 175 € ab 25 Jahren und bis zu 300 € unter 25 Jahren. Für Pflegegrad 1 entfällt der Anspruch.
Entscheidend für Pflegedienste: Es handelt sich um ein Monatsbudget, Ansparen ist nicht mehr möglich. Es gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a. Reguläre Leistungen von Pflegediensten, Tagespflege oder Kurzzeitpflege werden darüber nicht finanziert.
Aus dem Jahresbetrag wird das Überbrückungsbudget
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich heute einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Künftig soll es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € pro Jahr für Pflegegrad 2 bis 5 geben – für Kurzzeitpflege und professionelle Akuthilfe. Das sind 1.254 € weniger pro Jahr. 2027 sollen auch zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste Akuthilfe leisten können, bei mehr als drei Kalendertagen mit Zustimmung der Pflegekasse. Ab 2028 übernimmt der Pflegenotdienst diese Aufgabe.
Neue Schwellen bei den Pflegegraden
Für die Einstufung sollen ab 2027 höhere Punktwerte gelten: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten. Die Schwellen für Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten. Bestehende Pflegegrade gehen nicht allein wegen der neuen Berechnung verloren. Anträge auf Höherstufung werden ab 2027 aber nach neuem Recht geprüft.
Beratung und Begutachtung
Von Januar bis April 2027 soll die 25-Arbeitstage-Frist für die Begutachtung vorübergehend ausgesetzt werden – außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf. Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 bleiben bis Ende 2028 bestehen. In den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad sind bis zu zwei Zusatzberatungen vorgesehen, und zwar für Pflegegrad 1 sowie für Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld. Jede zweite reguläre Beratung kann auf Wunsch per Video stattfinden, die erste findet vor Ort statt. Ab 2029 ersetzt die Pflegebegleitung die bisherige Beratung.
Fazit
Die Reform verschiebt Geld zwischen Töpfen und ändert, wer welche Leistung abrechnen darf. Pflegedienste sollten deshalb schon jetzt prüfen, welche Umsätze an Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Umwandlungsanspruch hängen. Ab dem 15. Oktober biete ich dazu individuelle Beratungen an.
Stand: Kabinettsentwurf zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Noch kein geltendes Recht – Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

